Datenschutz als Kundenservice
von Thomas Blumrich
Aufgrund einer aktuellen Rechtssprechung sind wir derzeit für unsere Kunden tätig.
Es geht um den Datenschutz im Zusammenhang mit der Nutzung von Kontaktformularen. Dazu gibt es ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Köln - OLG Köln, 11.03.2016 - 6 U 121/15
(Quelle: www.iww.de/quellenmaterial/id/185556).
Was bedeutet das?
Der Betreiber einer Website mit einem Kontaktformular muss den Nutzer auf die Speicherung von personenbezogenen Daten hinweisen. Dies gilt auch, wenn sich aus dem Kontaktformular auf der Website selbst ergibt, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden. Stellt der Seitenbetreiber keine ausweichende Datenschutzerklärung bereit, so handelt er wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Die Datenschutzerklärung muss den Nutzer darüber aufklären, dass die Daten gelöscht und gesperrt werden können.
Als kurzfristige Lösung im Rahmen der Tätigkeit für unsere Kunden, überprüfen wir derzeit alle Formulare auf von uns erstellten oder gepflegten Webseiten und bringen dort entsprechende Hinweise -mit empfohlenen Formulierungen aus Rechtsportalen- an.
Wir raten unseren Kunden trotzdem die Formulierung in jedem individuellen Fall von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nur so ist man vor potenziellen Abmahnungen sicher.
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